01 April 2026, 00:16

Widersprüchliche Urteile: Dürfen Händler Rabatte mit Herstellerpreisen bewerben?

Alte deutsche Staatsanleihe mit gedrucktem Text und einem offiziellen Stempel.

Widersprüchliche Urteile: Dürfen Händler Rabatte mit Herstellerpreisen bewerben?

Deutsche Gerichte haben widersprüchliche Urteile dazu gefällt, wie Unternehmen Rabatte bewerben dürfen, wenn sie sich auf Herstellerpreise beziehen. Im Mittelpunkt der Debatte steht die Frage, ob durchgestrichene Preise auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller Verbraucher in die Irre führen. Aktuelle Fälle, die Online-Apotheken und Supermärkte betreffen, haben die rechtliche Unsicherheit deutlich gemacht.

Die Apothekerkammer Nordrhein hatte rechtliche Schritte gegen die Online-Apotheke Apo.com eingeleitet, weil diese bei rezeptfreien Medikamenten durchgestrichene Preise nutzte. Die Apotheke zeigte die ermäßigten Preise neben der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) an – eine in der Branche gängige Praxis. Verbraucher kennen diese empfohlenen Preise oft, insbesondere bei Medikamenten.

Das Landgericht Köln urteilte, dass die Bezugnahme auf die Hersteller-UVP in der Rabattwerbung nicht grundsätzlich irreführend sei. Das Landgericht Frankfurt kam jedoch zu einem anderen Schluss und untersagte die Praxis. Es stützte sich dabei auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

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Nach deutschem Recht schreibt § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) vor, dass Unternehmen bei der Bewerbung von Rabatten den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis angeben müssen. Der Gesetzgeber hat jedoch später klargestellt, dass diese Regel nicht gilt, wenn sich der Rabatt auf eine unverbindliche Hersteller-UVP bezieht. Das Frankfurter Gericht bestätigte diese Ausnahme in seinem Urteil.

Ein weiterer Fall betraf den Discount-Supermarkt Netto, der wegen seiner "Preis-Jojo"-Taktik verklagt wurde. Zwar ging es dabei nicht um Hersteller-UVPs, doch der Streit verstärkte die kritische Prüfung, wie Händler Rabatte präsentieren. Andere aktuelle Fälle, wie etwa der zu den Countdown-Angeboten von Fitness First, konzentrierten sich auf Transparenz, behandelten aber Herstellerpreise nicht direkt.

Die widersprüchlichen Urteile hinterlassen bei Unternehmen Unsicherheit darüber, wie sie Rabatte unter Bezug auf Herstellerempfehlungen bewerben dürfen. Online-Apotheken und Händler müssen sich nun durch unterschiedliche Rechtsauslegungen navigieren. Vorerst bleibt die Bezugnahme auf unverbindliche UVPs zwar zulässig, doch könnte weitere Klarstellung nötig sein.

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